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Erhöhte Luftsicherheitsmaßnahmen auf europäischen Flughäfen
Danach dürfen Flüssigkeiten nur noch in kleinen Mengen in Flüssigkeitsbehältern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 100 ml in einem wieder verschließbaren transparenten Plastikbeutel mit einem Volumen von maximal 1 Liter (ca. 20 x 20 cm) mitgeführt werden (siehe auch nebenstehende Illustration). Dieser einsehbare Plastikbeutel ist von dem Fluggast an der Kontrollstelle getrennt vom übrigen Handgepäck vorzulegen. Der Erwerb dieses Plastikbeutels ist an vielen Flughäfen, aber oft preisgünstiger noch in Supermärkten oder Drogerien möglich. Zu den Flüssigkeiten zählen nicht nur Wasser- und sonstige Getränkeflaschen, sondern auch Gegenstände mit ähnlicher Konsistenz. Dazu zählen Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern (z.B. Zahnpasta, Haargel, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum, Aerosole). Diese Gegenstände können im aufgegebenen Gepäck unbeschränkt mitgeführt werden. Bereits bei den Reisevorbereitungen sollte dies bei Gegenständen bedacht werden, bei denen Unsicherheit darüber besteht, ob diese in die Kabine des Flugzeugs mitgenommen werden dürfen. Ausgenommen von der Flüssigkeitsbeschränkung sind zu einen Flüssigkeiten, die bei der Reise verwendet werden sollen für medizinische oder diätische Zwecke (Medikamente) sowie Babynahrung für ein mitreisendes Kleinkind. Die Notwendigkeit ist an den Kontrollstellen glaubhaft zu machen. Zum anderen gilt die Beschränkung nicht für Flüssigkeiten, die hinter den Kontrollstellen an einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union, etwa in den Duty-free Geschäften, oder an Bord eine Luftfahrzeugs eines Unternehmens der EU erworben werden. Diese Flüssigkeiten (Parfum, Alkohol) werden gemeinsam mit einem Kaufnachweis in eine manipulationssichere Tüte verpackt.
Es wird geraten, sich bei den Fluggesellschaften und Flughäfen bzw. auf deren Internetseiten vor Reiseantritt über die Einzelheiten zu informieren.
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